(1) Der Verein führt den Namen: Striesener Schützenverein „Die Falken“ e.V.. Bei Kenntnisnahme über einen ehemaligen Striesener Schützenverein wird eine Rechtsnachfolge beantragt. Der Verein behält sich vor, auch die Rechtsnachfolge eines anderen ehemaligen Dresdener Schützenvereins anzustreben.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: Dresden
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Die Eintragung ist beim Amtsgericht Dresden erfolgt.
(4) Der Verein führt das im Anhang aufgeführte Wappen.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Das Sportjahr des Vereines kann vom Geschäftsjahr abweichen, sofern der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst.
(1) Der Zweck des Striesener Schützenvereins „Die Falken“ ist der freiwillige Zusammenschluss von Sport- und Traditionsschützen zur Förderung und Pflege des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsportes, sowie deutschen und ausländischen Schützen- und Volksbrauchtums.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Satzung Striesener Schützenverein „Die Falken“ e.V. – 2 – unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
b) Ausrichtung und Durchführung von Schießsportveranstaltungen, nach dem Regelwerk der BDS sowie nach Regeln anderer Schützenverbände nach ev. Anschluss.
c) Beitritt zu einem überregionalen Schützenverband.
d) Zusammenarbeit mit dem Deutschen Sportbund, seinen Landessportverbänden, sowie schießsportlichen Vereinigungen des In-
land Auslandes.
e) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in schießsportlichen Angelegenheiten.
f) Pflege des Jugendsportes.
g) Beratung und Unterstützung der Behörden in schießsportlichen Angelegenheiten.
h) Öffentlichkeitsarbeit über den Schießsport
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Ist wegen Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. Die Stadt Dresden soll den zuständigen Landesverband des Vereines zur Auswahl des Empfängers konsultieren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(1) Die Mitglieder des Vereines werden unterschieden in a) Vollmitglieder, b) Neumitglieder, c) Ehrenmitglieder und d) Gründungsmitglieder.
(2) Neumitglied kann jeder – männlich/weiblich – gut beleumdete Schützenfreund ( natürliche Person i.S.d. BGB ) werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Vollmitglied, Ehrenmitglied und Gründungsmitglied können nur volljährige natürliche Personen werden.
(3) Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder der ersten Vollversammlung, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben,, gehören grundsätzlich zu den Vollmitgliedern. Von dieser Gleichstellung unberührt bleiben die ihnen in der Satzung verliehenen Sonderrechte.
(4) Als Übergangslösung gilt: Sportschützen, welche am Tag der Vereinsgründung bereits Mitglied des DSV sind und deren Aufnahmeantrag bis spätestens sieben Tage nach der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beim Vorstand eingeht, werden mit dem Tag ihrer Aufnahme ebenfalls Vollmitglied, minderjährige Personen aber erst ab dem Tag, an dem sie die Volljährigkeit erlangen.
(5) Alle anderen Sportschützen, die dem Verein beitreten, werden mit dem Tag ihrer Aufnahme Neumitglied. Die Mitgliedschaft als Neumitglied wandelt sich nach Ablauf eines Jahres – diese Frist zählt ab dem ersten Tag der Aufnahme in den Verein -, wenn nicht das Mitglied oder der Verein, vertreten durch den Vorstand, diesem einen Monat vor Ablauf des Jahres widerspricht, in eine Mitgliedschaft als Vollmitglied, bei minderjährigen Mitgliedern jedoch frühestens ab dem Tag, an dem sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder stehen den Vollmitgliedern gleich, sie sind jedoch von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages befreit.
(1) Das Stimmrecht bei Wahlen zu allen Ämtern, sowie das Recht zur Ausübung von Vorstandsämtern haben nur Vollmitglieder. Alle anderen Vereinsämter und Funktionen können auch von Neumitgliedern mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeübt werden.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Bei Ausübung des Schießsportes stehen sich Vollmitglieder und Neumitglieder gleich.
(4) Voraussetzung für die Teilnahme am Schießbetrieb, sowie die Benutzung vereinseigener Geräte und Anlagen, ist die Mitgliedschaft im Verein. Für Gastschützen können Sonderregelungen getroffen werden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
c) ihre Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
d) Änderungen ihrer Postanschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen; alle Nachteile, die dem Mitglied aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mitgliedes.
(6) Alle Vereinsämter und Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Die mit Vorstandsämtern betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben; die mit anderen Vereinsämtern und Funktionen betrauten Mitglieder jedoch nur soweit, wie dies durch Beschlüsse der Vereinsorgane geregelt ist.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und muss bis zum Ende des dritten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Des Weiteren kann vom Vorstand der Ausschluss beschlossen werden, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält, oder durch seine Mitgliedschaft eine Vereinsschädigung zu erwarten ist.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Mach das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Vereins auf rückständige Mitgliedsbeiträge, eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Form von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Nutzungsgebühren (Standgeld etc.) deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag sowie die Nutzungsgebühren ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Näheres wird in der Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand kann ein Mitglied bis zur Erfüllung seiner Beitragspflichten in seinen Mitgliedsrechten einschränken.
(1) Gründungsmitglieder sind die Personen, die im Zuge der Vereinsgründung die für die Registeranmeldung erforderliche Satzung unterzeichnet haben. Für die von Ihnen für die Sache des Vereins erbrachten besonderen Initiativen, Bemühungen und Leistungen auch finanzieller Art – werden diesen Gründungsmitgliedern in der Satzung einige Sonderrechte verliehen. Alle diese Sonderrechte dürfen nur mit Zustimmung jedes einzelnen Gründungsmitgliedes geändert oder beeinträchtigt werden. Andererseits genießen die Gründungsmitglieder ihre Sonderrechte nur für die Dauer ihrer ununterbrochenen Mitgliedschaft.
(2) Einem Gründungsmitglied ist auf seinen Antrag vom Vorstand das Ruhen seiner Mitgliedschaft zu gewähren. Solange die Mitgliedschaft ruht, ruhen auch die allgemeinen Mitgliedsrechte und -pflichten (z.B. Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge) der Betroffenen, mit Ausnahme seiner besonderen Rechte als Gründungsmitglied.
(3) Abweichend von §8 ist für die Streichung von der Mitgliederliste bzw. den Ausschluss eines Gründungsmitgliedes in jedem Fall erforderlich, dass der Beschluss des zuständigen Gremiums – hier: Vorstandsbeschluss gem. § 8 (3) bzw.
(5) – zusätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung von allen anderen Gründungsmitgliedern schriftlich und von einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird. Entsprechend beginnt die Berufungsfrist gem. §8 (6) erst, wenn die o.g. Bestätigungen erfolgt sind und dies dem Betroffenen per Einschreiben bekannt gegeben wurde.
(4) Die §5 (3); § 15 (2) b, c, sind Sonderrechte der Gründungsmitglieder i. S. d. § 35 BGB.
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus drei Personen, dies sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins haben alle Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Zum Vorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung beliebig viele Beisitzer beigestellt werden, wobei die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden sollte.
(3) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und ihre Funktion gem. Abs. 1 bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl des Vorstandes für die Dauer einer Amtsperiode.
(4) Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auch während einer laufenden Amtsperiode die Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen des Abs. 1 ändern. Bei einer Erhöhung der Anzahl sind anschließend die neuen Vorstandsämter zu besetzen, bei einer Verminderung der Anzahl ist anschließend eine Neuwahl für alle noch bestehenden Vorstandsämter durchzuführen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Sie können für weitere Amtsperioden gewählt werden. Bei vorzeitiger Neuwahl endet das Amt mit der Wahl eines Nachfolgers. Im Falle des Abs. 3 endet die Amtsperiode der nachträglich gewählten Vorstandsmitglieder mit der Amtsperiode der bereits im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Im Falle der Neuwahl des gesamten Vorstandes gem. Abs. 3 erfolgt diese wie eine ordentliche Wahl auf Dauer von drei Jahren.
(6) Alle Vorstandsmitglieder sind bei Ausübung ihrer Vertreterbefugnis und ihres Amtes an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(7) Der Vorstand hat das Recht, bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung die betroffenen Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen. Von dieser Regelung ist der Vorsitzende ausgenommen, soweit er für den Fall der Verhinderung selbst einen Stellvertreter für sich aus den Reihen des Vorstandes bestimmt hat. Außerdem hat der Vorstand das Recht bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliedsversammlung einen Nachfolger
einzusetzen.
(8) Bankvollmacht wird dem Vorstand in der Form erteilt, dass diesbezügliche Verfügungen a) vom Vorsitzenden oder b) vom Schatzmeister zu unterzeichnen sind. Ausgaben, die sich nicht durch den schießsportlichen oder vereinsinternen Bereich beziehen, sowie Dienstverträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem satzungsgemäßen Vertreter unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn Vorstandsmitglieder verhindert oder ausgeschieden sind und ihre Ämter noch nicht
wieder neu besetzt sind. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss nicht schriftlich erfolgen; die Regelung für die Einladung zur Mitgliederversammlung findet hier keine Anwendung. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Erfolgen sie nicht einstimmig, ist die Abstimmung, auf Antrag, schriftlich durchzuführen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiters. Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiter ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein satzungsgemäßer Vertreter.
(10) Der Vorstand kann nach Bedarf Sportwarte, Schießleiter, Pressewarte und ähnliches einsetzen und entlassen. Der Vorstand bestimmt ihre Aufgaben, z.B. Trainingsleitung Mannschaftsführung, Abnahme der Leistungsnachweise, Instandhaltungsarbeiten auf dem Schießstand, etc.. Alle diese Warte und Leiter sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
(11) Bei allen Geschäften, die Erstattung von Kosten an oder die Ausstellung schießsportlicher oder sonstiger Bescheinigungen des Vereins für Vorstandsmitglieder betreffen, ist der Vorstand von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
(12) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorstandes
2) Wahl von einem oder zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
3) Entgegennehme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
4) Ernennung von Ehrenmitgliedern
5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle sonstigen, satzungsgemäß zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand eingeladen. Für die Jahreshauptversammlung gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen (Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
(1) Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Vertreter. Auf Antrag des Versammlungsleiters bzw. eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Mitgliederversammlung selbst einen Versammlungsleiter bestimmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, Vollmitglied und Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere, Mitglieder oder Nichtmitglieder, ist nicht zulässig. Es ist nicht möglich
mehrere Stimmen je natürlicher Person abzugeben. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Bei folgenden Ausnahmen gilt:
a) Für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Für die Auflösung des Vereins sowie für eine Änderung des Zweckes des Vereins Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen, außerdem die Zustimmung aller Gründungsmitglieder; die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Gründungsmitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) Für die gem. § 10 (3) Einstimmigkeit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jedoch geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Art seines Stimmverhaltens – z.B. „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ – im Protokoll zu vermerken. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Außer über die Punkte der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung in folgenden Fällen gültige Beschlüsse fassen:
a) Über Anträge, die spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingehen, soweit die Mitgliederversammlung einstimmig ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt; solche Anträge hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen und von der Mitgliederversammlung über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen zu lassen.
b) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, soweit die Mitgliederversammlung die Aufnahme in die Tagesordnung einstimmig beschließt.
Folgende Gegenstände können nicht gem. a) und b) in die Tagesordnung aufgenommen werden:
– Neuwahl, Abwahl oder sonstige Änderungen des Vorstandes
– Ausschluss von Mitgliedern, z.B. Beschluss gem. § 10 Abs. 3
– Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung des Zweckes des Vereins.
(1) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über Zweifel an der Zweckmäßigkeit haben die Prüfer allerdings ggf. Bericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(3) Kassenprüfer dürfen nicht zeitgleich Vorstandsmitglieder sein.
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen. Die Niederschrift soll außerdem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Die Zahl der erschienen Mitglieder
Die Tagesordnung
Die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut und die dazugehörigen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung