Beitragsordnung

des Striesener Schützenverein „Die Falken“ e.V.



§1 Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten der Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Satzung.

§2 Beschlüsse
Die Höhe der Beiträge und der Gebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§3 Änderungen
(1)    Anschriften-, Namens- und Kontenänderungen (bei Einzugsermächtigung) sind dem Schatzmeister des Vereins unverzüglich mitzuteilen.

(2)    Bei durch das Mitglied zu verantwortenden Zusatzkosten (Rücklastgebühr mangels Deckung oder wg. Änderungen nach §3 Abs. (1) ohne Information an den Schatzmeister, Mahngebühr, o.ä.) werden diese Gebühren auf das Mitglied umgelegt.

§4 Beitrittsgebühr
(1)    Die Beitrittsgebühr wird auf € 110,00 festgelegt.

(2)    Für die Personen, die unter die Regelung der Beitragsermäßigung fallen, beträgt die Beitrittsgebühr € 30,00. Falls die Grundlage, die zu der Ermäßigung geführt hat, entfällt, ist die restliche Beitragsgebühr von € 80,00 nach zu entrichten. Für Ehepartner gilt eine Beitrittsgebühr von € 50,00.

§5 Monatsbeitrag
(1)    Der monatliche Regelbeitrag wird auf € 18,00 festgelegt.

(2)    In den ersten zwölf Monaten wird ein zusätzlicher Sonderbeitrag von monatlich jeweils          € 25,00 erhoben. Von den eingezogenen € 300,00 wird dem Mitglied zur Vollmitgliedschaft eine Uniform mit den Bestandteilen Jacke mit Emblem gekauft.


(3)    Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Regelbeitrag für folgende Personen auf € 9,00 ermäßigt werden:
–    Ehepartner
–    Rentner
–    Arbeitslose
–    Schwerbeschädigte (min. 50%)
–    Wehrdienstleistende
–    Wehrersatzdienstleistende
–    Studenten
–    Schüler
–    Auszubildende
Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis beizulegen. Dieser Nachweis muss, außer bei dauerhafter Grundlage, halbjährlich neu eingereicht werden.
(4)    Für fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand spezielle Beitragsregelungen getroffen.

(5)    Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung über die BDS/BDS Landesverband Sachsen e.V. inbegriffen.


§6 Schießbahnen
(1)    Vom Vorstand werden von einem geeigneten Anbieter Schießbahnen für Kurzwaffen Groß- und Kleinkaliber angemietet. Die Anzahl der Bahnen und der Übungszeiten wird vom Vorstand nach Bedarf geregelt.

(2)    Auf unserem Hausschießstand in der Waltherstraße können aktuell die Sportarten:
a.    Trap
b.    Skeet
c.    100 m Langwaffe
d.    Fallscheibe Flinte, Büchse und Kurzwaffe
e.    Mehrdistanz Flinte, Büchse und Kurzwaffe
f.    IPSC
nicht durchgeführt werden. Deshalb müssen die Schützen auf alternativen Ständen trainieren und die Gebühren dafür selbst bezahlen. Der Verein unterstützt die Schützen für diese Disziplinen mit maximal 15 € je Quartal (5 € je Trainingseinheit). Die Trainingseinheiten können beim Schatzmeister unter Vorlage des Schießbuches abgerechnet werden.
(3)    Falls stetiger Bedarf an Schießbahnen für andere Kaliber und Waffen besteht, werden die notwendigen Schritte zu geeigneten Übungsplätzen und –zeiten vom Vorstand veranlasst.


§7 Schießbahngebühr
(1)    Die Schießbahngebühren betragen € 51,00 je Kalenderjahr für jedes Mitglied. Mitglieder, die erst im Laufe des Jahres eintreten, entrichten ihre Jahresgebühr anteilig, wobei je angebrochenem Monat ein Satz von € 4,25 angesetzt wird. Der angebrochene Aufnahmemonat wird bis zum 15. voll, ab dem 16. gar nicht zum Ansatz gebracht.

(2)    Für Schüler, Auszubildende und Studenten wird die Schießbahngebühr auf Antrag auf € 24,00 p.a. ermäßigt. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis (Ausbildungsvertrag, Schülerbescheinigung o.ä.) beizulegen. Dieser Nachweis muss halbjährlich neu eingereicht werden.

(3)    Die Gebühr ist zum 15.01. für das laufende Jahr zu entrichten. Für Mitglieder, die erst im Laufe des Jahres eintreten, zum 15. des ersten Monats ab Aufnahme.

(4)    Für Gäste wird für die Teilnahme am Training eine Gebühr von € 15,00 festgelegt. Dieser Betrag umfasst Startgebühr, Leihwaffe und Tagesversicherung.

(5)    Der Abverkauf von Munition zum Verbrauch während des vor Ort stattfindenden Trainings wird vom Vorstand nach aktuellen Einkaufspreisen kalkuliert, wobei als Kalkulationsgrundlage für eigene Mitglieder ein aufgerundeter Aufschlag von ca. 10%, für Nicht-Mitglieder ein Aufschlag von ca. 35% zugrunde gelegt werden sollte.

(6)    Die Beträge entsprechend Absatz 4 und 5 sind bei der schriftführenden Standaufsicht / Schießleiter zu entrichten.


§8 Beitragszahlungen
(1)    Wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wird, werden die Beiträge monatlich am ersten für den laufenden Monat fällig und eingezogen.

(2)    Bei Barzahlung (auch Überweisung/Scheck o.ä.) sind die Beiträge quartalsweise bis zum 15. des ersten Monats eines Quartals für das laufende Quartal fällig.


§9 Ermäßigung, Stundung, Erlass
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag die Nutzungsgebühren sowie alle anderen ggf. anfallenden Zahlungen ganz oder teilweise zu erlassen, zu ermäßigen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Der Vorstand kann ein Mitglied bis zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten in seinen Mitgliedsrechten einschränken.


§10 Lehrgänge, Prüfungen
(1)    Die Kosten für die Ausbildung zu Standaufsicht oder Schießleiter werden nach Rücksprache mit dem Vorstand und unter der Voraussetzung, dass der Sportfreund in dieser Funktion für den Verein tätig sein wird, vom Verein übernommen.

(2)    Wenn sich genügend Interessenten finden, organisiert der Verein eigene Waffensachkunde-lehrgänge. Die Lehrgangsgebühr hierfür wird vom Vorstand entsprechend der entstehenden Kosten festgelegt.


§11 Arbeitseinsatz
Jedes Mitglied hat einen Arbeitseinsatz von drei Stunden im Jahr zu erbringen. Der Vorstand führt geeignete Aufzeichnungen zur Erfassung von Arbeitseinsätzen. Soweit ein Mitglied seinen Arbeitseinsatz nicht erbringt, wird ein Ausgleich von € 15,00 je nicht erbrachter Stunde erhoben. Die Abrechnung der Arbeitsstunden bzw. Sollstellung der Ausgleichszahlung erfolgt zu der dem Kalenderjahr folgenden Jahreshauptversammlung. Die Ausgleichszahlung ist innerhalb von sechs Wochen ab Fälligstellung zu leisten.

§12 Gültigkeit
–    Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2025 auf unbestimmte Zeit in Kraft.
–    Die Änderung zu Trainingserstattungen §6 Absatz 2 treten rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
–    Die Verpflichtung zum Arbeitseinsatz bzw. Ausgleichszahlung tritt mit Wirkung zum 01.04.1999 in Kraft.
–    Die Euro-Umstellung tritt gemäß der Mitgliederversammlung vom 04.04.2001 zum 01.01.2002 in Kraft.

gez.    Matthias Fröhner    Vorsitzender
    Ronald Schöner        Stellv. Vorsitzender
    Jens Beyer        Schatzmeister