Änderung §13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (0)
Waffenaufbewahrung – Was wird geändert was bleibt gleich? Erlaubnispflichtigen Waffen: Neue Waffenschränke der Stufen A und B sowie S1 sind nicht mehr
Read MoreWas ist passiert
Ein Jäger wurde beim Transport seiner Waffe angehalten mit 0,39 Promille.
Das BVerwG hat darauf ein Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge Alkoholgenusses gefällt.
Meinung des Bundesverwaltungsgerichts
Die mit dem Waffenbesitz verbundenen Risiken sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen.
Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne nicht toleriert werden; vielmehr müsse in einer solchen Situation der Umgang mit Waffen und Munition als riskant eingestuft werden, dass jeder Gebrauch von Schusswaffen unter Alkoholeinfluss die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.
Diese klaren und eindeutigen Worte des BVerwG zeigen auf, dass beim Gebrauch einer Schusswaffe grundsätzlich kein Alkohol im Spiel sein darf.
Das bedeutet für den Sportschützen
Kein Alkohol vor, während oder nach dem Schießen – bis die Waffen und Munition im Schrank sind.
Quelle – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss vom 22. Oktober 2014 (Az. 6 C 30.13)
Waffenaufbewahrung – Was wird geändert was bleibt gleich? Erlaubnispflichtigen Waffen: Neue Waffenschränke der Stufen A und B sowie S1 sind nicht mehr
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