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Änderung §13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

0 Comments 📁 Recht und Gesetz 🕔20.Juli 2017

Waffenaufbewahrung – Was wird geändert was bleibt gleich?

Erlaubnispflichtigen Waffen:
Neue Waffenschränke der Stufen A und B sowie S1 sind nicht mehr aureichend für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen.
Die Anforderung an Tresore und Waffenschränke wird besimmt durch EN 1143-1 – das sind Schränke mit Widerstandsgrad N O oder N I.

Erlaubnispflichtige Muntion:
Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis.
Keine Änderung an dieser Stelle.

Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist:
In einem verschlossenen Behältnis.
Gemeint sind Luftgewehre, Luftpistolen, Gas- und Signalwaffen, Airsoft – auch jeweils die Munition!

Was bedeutet das für den Waffenbesitzer?
Für alle bis Juni 2017 gekauften Waffenschränke bisheriger Bauart gilt ein Bestandsschutz.
Alle neuen Waffenschränke müssen Widerstandsgrad N O oder N I haben.
Wechselt der Waffenschrank den Besitzer, dann gilt für den vorhandenen Waffenschrank kein Bestandsschutz!

Vorsicht bei Besitz von erlaubnisfreien Waffen!
Die Sniper-Airsoft an der Wand zuhause oder die Gaspistole im Nachttischschrank sind jetzt Verstöße gegen das WaffG.

Quellen: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) / Bundesgesetzblatt Teil I2017 Nr. 44 vom 05.07.2017

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